Segnen ist kein Verstoss

Dass unliebsame Personen abgesetzt werden, geschieht in der Katholischen Kirche nur allzu oft. Im Fall Wendelin Bucheli wird eine Segnung als Versetzungsgrund angegeben. Segnungen sind aber keine sakramentalen Handlungen.

Von Mario Crola, SYNA – Kirchliche Berufe Zürich/Schaffhausen

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Pfarrer entlassen, abgesetzt, abgesägt, in die Wüste geschickt. Wie oft ist das in der röm. kath. Kirche an Seelsorgern, Caritas-Mitarbeitern, Priestern, Bischöfen, Laien, Frauen und Männern in den besten Jahren geschehen? Soll ich aufzählen? Der Fall Pfürtner, H. Küng, E. Drewemann, Bischof Gayot, Bischof Hansjürg Vogel, Franz Sabo, Generalvikar Matt und, und, und – um jene zu nennen, die uns noch in bester Erinnerung sind.

Willkür der Vorgesetzten

Was eine Entlassung für eine Person zur Tragödie und so verletzend macht, ist die Art und Weise der Begründung, die zu einer Entlassung führt. Oft wurden und werden die wirklichen Gründe verschwiegen oder verdreht, meistens kam es nie zu einer echten Kommunikation oder Chance zu einer Rehabilitation. Meistens ist es Ein-in-den-Rücken-Fallen, wie bei einem Mordfall. Sei es in der Industrie, Verwaltung, in Non-Profit-Organisationen oder Heimen, überall ist der Untergebene machtlos der Willkür eines Vorgesetzten ausgeliefert.

»Jeder hochmütige Vorgesetzte macht sich sooft der Apostasie (der Abwendung von einer Religion oder Ideologie) schuldig, als er sich darin gefällt, anderer Menschen, Vorsteher zu sein, und an der Einzigartigkeit seiner ehrenvollen Stellung (Macht) Gefallen findet. Sooft ein Vorsteher (Hirte) sich überhebt, weil er andere führt, trennt er sich durch die Sünde des Hochmuts vom Dienst des höchsten Weltenlenkers.« (Zitat: Papst Gregor der Grosse, um 540 – 604, zu lesen in: Sonntag, Heft 6/2015, Wort zur Woche des Benediktiners  Martin Werlen; Mündige oder Unmündige? Seite 12)

Segnung ist kein Verstoss

Wendelin Bucheli, der katholische Pfarrer, der zum Bistum Chur der Kirchgemeinde von Bürglen, Kanton Uri, gehört und sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich von der Kirchgemeinde Bürglen gewählt worden ist, wurde durch den Churer Bischof Vitus Hounder des Amtes enthoben. Begründung: Bucheli habe aus der Sicht des Bischofs Unerlaubtes getan. Er gab der Verbindung zwischen zwei lesbischen Frauen den Segen. Deshalb muss Bucheli nun gehen. Segnungen sind aber keine sakramentalen Handlungen.

Es wäre wünschenswert, wenn die schweizerische Bischofskonferenz den Mut hätte, ihren Mitbruder Huonder zurechtzuweisen.

Wie dem auch sei; die Kirchgemeinde von Bürglen steht hinter ihrem Pfarrer und will ihn nicht ziehen lassen. Somit wird ein kirchenrechtlicher Fall zu einem Konflikt, der das Anstellungsverhältnis betrifft. Eine Kündigung wegen einer Amtshandlung, die nicht einmal gesichert gegen den CIC ( Codex Iuris  Canonici) verstösst, ist auf keinen Fall eine Handlung, die gegen die öffentliche Ordnung, bzw. gegen die Schweizerische Rechtsordnung verstösst. Bischof Vitus Hounder hat sich somit de facto selber delegitimiert, das Amt eines Hirten der Diözese Chur auszuüben. Es wäre wünschenswert, wenn die schweizerische Bischofskonferenz den Mut hätte, ihren Mitbruder zurechtzuweisen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Kirchgemeinde von Bürglen nicht klein beigibt, sondern einen gewieften Juristen aufbietet, der vor Verwaltungsgericht dem hochmütigen Vorgesetzten Verletzung der Amtsbefugnis gegen Treu und Glauben vorzuwerfen imstande ist. Die Kirche täte gut daran, jene Vergehen zu ahnden, die gegen die Menschenrechte verstossen.

3 Gedanken zu „Segnen ist kein Verstoss“

  1. Die Sache scheint schlimm zu sein, sehr schlimm sogar, zumindest dem Artikel nach, der dazu Papst Gregor den Großen so zitiert: „ … Sooft ein Vorsteher (Hirte) sich überhebt, weil er andere führt, trennt er sich durch die Sünde des Hochmuts vom Dienst des höchsten Weltenlenkers.“

    Der Rede Gregors des Großen ist nichts hinzuzufügen. Die Stimmung zu Bürglen und zu Zürich (Kommentator) wogt, doch die Frage ist nur, ob Gregors Verdikt auf den Bischof von Chur anzuwenden ist.

    Wenn ich den beiden miteinander korrespondierenden Berichten folge, so geht es gemäß der Darstellung des Sprechers des Bischofs darum, dass der Pfarrer von Bürglen eine kirchenrechtlich nicht erlaubte Handlung vorgenommen habe. Der Kommentator aber bezweifelt, dass die Handlung des Pfarrers gesichert gegen den CIC verstoße. Darüber könnte man insofern nachdenken, als man nicht gegen eine Vorschrift verstoßen kann, die es gar nicht gibt. Der Pfarrer hat aber etwas simuliert, was das Kirchenrecht unter anderen Vorzeichen sehr wohl kennt. Er hat auf diese Weise gegen das Kirchenrecht verstoßen, hat dessen Bestimmungen in Frage gestellt, seine Amtspflichten verletzt.

    Wenn nun der Bischof von Chur, als zuständiger Hüter des Glaubens (des Kirchenrechts) gegen den Pfarrer einschreitet, so tut er nur das, wozu er berufen ist. – Wo also sind die Verderber?

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  2. Sehr richtig. Die kath.Kirche steht ein für den Schutz von Ehe und Familie als eine Verbindung von Mann und Frau. Die gleichgeschlechtlichen Beziehungen sind nicht in deren Sinn ( die Bibel spricht da eine deutliche Sprache). Und ich glaube dass auch die Synode im nächsten Herbst daran nicht rütteln wird und kann.
    Das einzige was man Huonder vorwerfen kann ist seine brutale Kommunikation. Es wäre möglich die gleiche Botschaft ebenso deutlich, aber erklärend und diplomatischer loszuwerden.

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  3. Das lesbische Paar kann doch leben, wie es will. Aber die katholische Kirche will halt auch leben, wie sie will Deshalb möchte sie sich keine fremden Maßstäbe implementieren lassen. Sie muss sich nämlich nach ihrem Selbstverständnis an der Natur, an den Paulusbriefen und am Katechismus orientieren. Es wäre rücksichtsvoll, das zu respektieren. Paare und Pfarrer, die das nicht respektieren, können doch in viuelen anderen Religionsgemeinschaften ihren Platz finden. Dann müssten sie die katholische Kirche nicht in ihrem Wesenskern zerstören. Viele Menschen möchten nämlich ihre Kirche in der originalen Form erhalten. Bitte erlauben Sie uns das!

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