Alt Bundesrichter Giusep Nay zu römischem Urteil gegen "Wir sind Kirche"


"Dieses Urteil verhindert autonomes Mitdenken und Mitwirken von Laien"

Zürich, 9.6.09 (Kipa) Der ehemalige Präsident des Schweizerischen Bundesgerichts, Giusep Nay, kritisiert das Dekret, mit dem der oberste Gerichtshof der katholischen Kirche im Vatikan am 14. März einen Schlusspunkt unter einen jahrelangen innerkirchlichen Rechtsstreit in Deutschland gesetzt hat. Das Dekret verhindere "ein autonomes Mitdenken und Mitwirken" von Laien in der Kirche. Es erlaubt Bischöfen, Mitstreiter der "Wir sind Kirche"-Bewegung" aus kirchlichen Gremien auszuschliessen.

Wer sich den öffentlichen Protesten der Organisation gegen Papst, Bischöfe und Lehramt anschliesse, mache sich "unfähig für die Mitgliedschaft in kirchlichen Räten", hiess es im Dekret. Der Richterspruch beendete einen innerkirchlichen Rechtsstreit in Deutschland zwischen dem ehemaligen Regensburger Diözesanratsvorsitzenden Fritz Wallner und dem Regensburger Bischof Gerhard Ludwig Müller. Wallner, der bei mehreren demonstrativen Aktionen gemeinsam mit "Wir sind Kirche"-Aktivisten aufgetreten war, konnte in seiner Heimatgemeinde nicht mehr in die Kirchenverwaltung gewählt werden.
"Ein solches Urteil verhindert ein autonomes Mitdenken und Mitwirken von Laien" beim Erkennen der Zeichen der Zeit und dem Handeln nach ihnen, schreibt Nay in seinem Kommentar. Es bedeute, dass auch berechtigte Kritik an Entscheidungen von kirchlichen Amtsträgern zu Ausgrenzung von Gläubigen führen kann, die "gleich denken und fühlen sollten". Man könne allerdings hoffen, dass sich die Bischöfe nicht solcher Mittel bedienten.

Kein Präjudiz
Von einem Urteil mit Präjudizcharakter könne hier nicht gesprochen werden, fährt Nay weiter. Dafür hätte nach allgemeinem Rechtsverständnis die Beschwerde Wallners zugelassen werden müssen. Und es hätte näher geprüft und begründet werden müssen, wann eine Überschreitung des Rechts, den Hirten die eigene Meinung kundzutun in dem, was das Wohl der Kirche angeht, vorliegt und wann nicht.
"Weil das nicht der Fall ist, können Mitglieder von kirchlichen Räten nicht wissen, was eine erlaubte und was eine unerlaubte Meinungsäusserung ist", folgert Nay. Sie würden verunsichert und eingeschüchtert, "weil sie nicht auf einen effektiven Rechtsschutz innerhalb der Kirche hoffen können".

Schweiz nicht betroffen
Die engagierten Laien in der Schweiz, so Nay in seiner Stellungnahme, betreffe das "insoweit nicht, als sie im Rahmen der Zuständigkeiten der Kirchgemeinden und Kantonalkirchen als staatskirchenrechtliche Organisationen die kirchlichen Amtsträger unterstützen und deren Entscheidungen nötigenfalls auch kritisch hinterfragen können, ohne Gefahr zu laufen, ihrer Funktionen enthoben zu werden".

Mit Preis gewürdigt
Alt Bundesgerichtspräsident Giusep Nay ist im Oktober 2008 in Luzern mit dem Preis der Herbert-Haag-Stiftung für Freiheit in der Kirche
ausgezeichnet worden. Nay setze sich konsequent für faire und menschenwürdige Verfahren in der Kirche ein, hiess es in der Würdigung. Er fordert, dass auch die innerkirchlichen Prozeduren den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen entsprechen müssen.
Er macht sich aber auch stark für das Religionsrecht, wie es in der Schweiz als "Staatskirchenrecht" Tradition hat: Die Mitglieder einer Kirche organisieren sich selbst in Kirchgemeinden, Kantonalkirchen und Synoden, um Kirchensteuern zu verwalten und als Arbeitgeber des kirchlichen Personals zu fungieren.
(kipa/publikforum/gn/arch/bal/job)


Stellungnahme von Giusep Nay im Wortlaut:

Urteilsanmerkungen
Ein solches Urteil verhindert ein autonomes Mitdenken und Mitwirken von Laien im auch in der Kirche notwendigen Erkennen der Zeichen der Zeit und dem Handeln nach ihnen. Will die römisch-katholische Kirche auch den Menschen von heute etwas zu sagen haben, genügt es nicht,  den Zeitgeist zu beklagen. Das Urteil bedeutet, dass auch berechtigte Kritik an Entscheidungen von kirchlichen Amtsträgern zu einer Ausgrenzung derjenigen führen kann, die die Botschaft überbringen, um Gläubige, die gleich denken und fühlen sollten, mundtot zu machen. Hoffen kann man allerdings nach wie vor auf Bischöfe, die sich solcher Mittel nicht bedienen.

Man muss sehen, dass das Urteil, auf die Argumentation des Beschwerdeführers letztlich garnicht eingeht, denn es bestätigt nur die vorhergehende Entscheidung, die Beschwerde entbehre offenkundig jeder Grundlage und sei daher zu Recht nicht zugelassen worden. Auch wird die Opposition des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise mit anderen Aktionen in Verbindung gebracht, deren Zulässigkeit oder Unzulässigkeit nach kirchlichem Recht nichts mit seinem Fall zu tun hat und nicht Gegenstand des Verfahrens war. Darauf kann und soll deshalb auch hier nicht eingegangen werden.

Der Umstand, dass öffentliche Proteste den Amtsträger, gegen dessen Entscheidung die umstrittene Kritik vorgebracht wurde, „in Misskredit brachten und mehr noch ein schwerwiegendes Indiz unklugen Handelns in kirchlichen Dingen darstellen“,  macht den „heftigen“ Opponenten gegen die eingeführten Neuerungen auf dem Gebiet der kirchlichen Gremien nach dem Urteil „unfähig für eine Mitgliedschaft in kirchlichen Räten“. Was am Handeln des Opponenten unklug war, wird mit keinem Wort gesagt. Dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bischofs erfolglos war und deren kirchenrechtliche Rechtmässigkeit festgestellt wurde, wie eingangs im Urteil angeführt wird, kann für sich allein nicht bereits den Vorwurf der Unklugheit begründen, denn damit würde das Recht, Beschwerde zu führen, weitgehendverunmöglicht. Dass es zu öffentlichen Protesten kam, darf allein auch nicht genügen, denn das würde bedeuten, je mehr die Kritik an der kirchlichen Entscheidung in der Öffentlichkeit geteilt wird, desto unkluger ist das Handeln eines Kritikers; und wohin das führt, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Dass auch bloss ein Indiz unklugen Handelns ausreicht, ist schliesslich unhaltbar.

Von einem Urteil mit Präjudizcharakter kann nicht gesprochen werden. Dafür hätte – jedenfalls nach allgemeinem Rechtsverständnis – die Beschwerde zugelassen und es hätte näher geprüft und begründet werden müssen, wann eine Überschreitung des Rechts, den Hirten die eigene Meinung kundzutun in dem, was das Wohl der Kirche angeht (can. 212 § 3 CIC), vorliegt und wann nicht. Weil das nicht der Fall ist, können Mitglieder von kirchlichen Räten nicht  wissen, was eine erlaubte und was eine unerlaubte Meinungsäusserung ist. Sie werden nicht nur verunsichert,  vielmehr eingeschüchtert sein, weil sie auch nicht auf einen effektiven Rechtsschutz innerhalb der Kirche hoffen können. Die engagierten Laien in der Schweiz betrifft das - zum Wohle der Kirche! - insoweit nicht, als sie im Rahmen der Zuständigkeiten der Kirchgemeinden und Kantonalkirchen als staatskirchenrechtliche Organisationen die kirchlichen Amtsträger unterstützen und deren Entscheidungen nötigenfalls auch kritisch hinterfragen können, ohne Gefahr zu laufen, ihrer Funktionen enthoben zu werden.
 
Giusep Nay, 4. Juni 2009